Von der Haftung erfasst werden damit Personen, die unabhängig von ihrer formalen Stellung materiell gesehen, bezogen und beschränkt auf den Gründungsvorgang, eine organähnliche, gestaltende Rolle wahrnehmen oder den Prozess der Gründung wesentlich beeinflussen. Der Gründungshaftung unterstehen mit anderen Worten alle Personen, die mit gestaltender Funktion an der Gründung mitwirken, die Tätigkeit der Gründer im engeren Sinne fördern und durch ihr Zutun auf die Entstehung der Gesellschaft hinwirken. Eine lediglich administrative oder technische Mitwirkung begründet dagegen keine Haftung.