3.3. Die Passivlegitimation 3.3.1. Die Haftpflichtigen der Gründungshaftung Im Zentrum des Kreises der haftpflichtigen Personen stehen bei der Gründungshaftung mit den Gründern und den Verwaltungsratsmitgliedern Personen mit Organfunktion. Das Gesetz erweitert diesen formell abgegrenzten Kreis um Personen, die bei der Gründung mitwirken. Von der Haftung erfasst werden damit Personen, die unabhängig von ihrer formalen Stellung materiell gesehen, bezogen und beschränkt auf den Gründungsvorgang, eine organähnliche, gestaltende Rolle wahrnehmen oder den Prozess der Gründung wesentlich beeinflussen.