3.2.4. Fazit betreffend die Prozessstandschaft Diese bundesgerichtliche Rechtsauffassung ist für das Handelsgericht verbindlich (vgl. oben E. 1). Demgemäss ist die Klägerin gestützt auf die Abtretungsverfügung des Konkursamtes i.S.v. Art. 260 SchKG berechtigt, als Prozessstandschafterin der H. AG allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der H. AG aus sog. Gründungshaftung nach Art. 753 OR gegenüber der Beklagten 3 als Nichtorgan geltend zu machen.