Es sei nicht ersichtlich, dass eine Beschränkung der Abtretung auf Ansprüche gegen Gründer – unter Ausschluss der übrigen vom Anwendungsbereich von Art. 753 OR erfassten Personen – im Interesse der H. AG gelegen hätten. Gleiches gelte für die Beschränkung auf den Gründungsakt als solchen – unter Ausschluss von Kapitalerhöhungen, welche ebenfalls unter diese Bestimmung subsumiert würden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das Konkursamt sich mit dieser Begriffsverwendung an die Marginalie von Art. 753 OR ("Gründungshaftung") habe anlehnen wollen und einerseits alle nach Art.