Zulässigkeit einer konkursrechtlichen Abtretung durch das Konkursamt sei. In Anbetracht dieser faktischen und rechtlichen Situation sei der Umfang der konkursrechtlichen Abtretung in einem weiten Sinn zu verstehen, sodass alles darunter zu subsumieren sei, was direkt oder sinngemäss dem der Masse möglicherweise zustehenden Aktivum als Vermögenswert entspreche. Obgleich in der Abtretungsverfügung lediglich der Ausdruck "Gründer" verwendet werde, sei dieser entsprechend dem vorstehend Aufgeführten in einem weiten Sinn zu verstehen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Beschränkung der Abtretung auf Ansprüche gegen Gründer – unter Ausschluss der übrigen vom Anwendungsbereich von Art.