3.2.3. Beurteilung des Bundesgerichts im Urteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 Das Bundesgericht folgte dieser Rechtsauffassung nicht und erwog zusammengefasst, die gemäss Art. 260 SchKG abgetreten Ansprüche beruhten in aller Regel auf einer unklaren oder zumindest zweifelhaften Rechts(grund)lage und seien strittig, was eine der Voraussetzungen für die 3 Vgl. auch: VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, N. 1823. - 15 -