3.2.2. Erwägung des Handelsgerichts im Urteil vom 27. April 2020 Das Handelsgericht hatte in seinem Urteil vom 27. April 2020 erwogen, dass die E. Bank AG (bzw. infolge Zession der Konkursforderung nunmehr die Klägerin) nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Gründungshaftung von Nichtorganen befugt sei, weil die Konkursverwaltung mit Abtretungsverfügung vom 18. April 2011 einzig Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer und die Organe der H. AG i.S.v.