Im vorliegenden Prozess macht sie jedoch nicht eigene, sondern Ansprüche der Gesellschaft, d.h. der H. AG geltend. Hierzu ist sie nur befugt, wenn sie berechtigt ist, die Ansprüche der hierfür an sich aktivlegitimierten H. AG (bzw. nunmehr der Konkursverwaltung der H. AG) als deren Prozessstandschafterin geltend zu machen.