Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 (E. 2.5) für das Handelsgericht verbindlich festgestellt (hierzu oben, E. 1), dass diese Bestimmung auch auf eine Kapitalerhöhung bzw. auf die dabei mitwirkenden Personen Anwendung findet. Dies ergebe sich indirekt aus dem Hinweis auf den Kapitalerhöhungsbericht in Art. 753 Ziff. 1 OR.3 Demgemäss kommen Ansprüche aus Gründerhaftung gestützt auf Pflichtverletzungen der Beklagten 3 als Nichtorgan im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der H. AG vom 12. Dezember 2006 in Betracht.