3.1. Anwendbarkeit von Art. 753 OR auf Kapitalerhöhungen Nach dem Wortlaut in der Einleitung zu Art. 753 OR ist die Gründungshaftung auf "Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken", beschränkt. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 (E. 2.5) für das Handelsgericht verbindlich festgestellt (hierzu oben, E. 1), dass diese Bestimmung auch auf eine Kapitalerhöhung bzw. auf die dabei mitwirkenden Personen Anwendung findet.