1.3. Erwägung 5.4.2 (S. 34 f.) und Erwägung 11 (S. 45): Eine Beweisabnahme über den Verkehrswert der Liegenschaften in U. und in T. im Zeitpunkt des Erwerbs ist nicht durchzuführen. Ebenso entfällt eine Neubeurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem pflichtwidrigen Unterlassen der Überprüfung der Verkehrswerte dieser Liegenschaften sowie dem pflichtwidrigen Unterlassen, sich über deren Mieterträge zu informieren, und dem geltend gemachten Schaden. […]"