" 1. Das Urteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 wird wie folgt berichtigt: 1.1. Erwägung 4.1.4 (S. 28 f.) und Erwägung 11 (S. 45): Die Klage der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner 1 ist nur im Umfang von Fr. 3 Mio. gutzuheissen. 1.2. Erwägung 5 (S. 31) und Erwägung 11 (S. 45): Eine Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz aus Art. 754 Abs. 1 OR gegen den Beschwerdegegner 1 aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens beim Erwerb der Liegenschaften in U. und in T. entfällt.