Sie habe damit unwiderruflich nicht mehr als Fr. 3 Mio. verlangt. Indem das Bundesgericht festgehalten habe, ausgewiesen sei eine Forderung von Fr. 3.241 Mio., und die Vorinstanz gleichzeitig angewiesen habe, weitere Ansprüche zu prüfen, die zu einer Erhöhung dieser Forderung führen könnten, habe es das Handelsgericht verpflichtet, einen die Dispositionsmaxime verletzenden Entscheid zu fällen. 1.4. Das Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2021 vom 14. Dezember 2021 In seinem Erläuterungs- bzw. Berichtigungsurteil vom 14. Dezember 2021 bezeichnete das Bundesgericht das Vorbringen des Beklagten 1 im Erläu- terungs- bzw. Berichtigungsgesuch als zutreffend und erkannte wie folgt: