beim Erwerb der Liegenschaften in U. und in T. betreffend das Unterlassen der Überprüfung der gutachterlichen Schätzung erneut und betreffend das Unterlassen, sich über die Mieterträge zu informieren, erstmals zu prüfen haben (E. 5.4.2 hiervor). Schliesslich hat die Vorinstanz erstmals zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin 3 als Nichtorgan wegen Mitwirkung an der Kapitalerhöhung nach Art. 753 OR haftbar ist (E. 2.5 hiervor)."