Dabei hat sie die Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners 1 wegen Pflichtverletzungen bei der Auszahlung der Darlehenssumme aus der Krediterhöhung im Umfang von Fr. 3.241 Mio. zu bejahen und die Klage im entsprechenden Umfang gutzuheissen (E. 4.1.4 hiervor). Zudem wird die Vorinstanz die Frage des Kausalzusammenhangs hinsichtlich der Haftung des Beschwerdegegners 1 wegen Pflichtverletzungen 2 BGer 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2 m.w.N. - 12 -