4.2. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 144'000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Die Konkursmasse der E. Bank (Schweiz) AG in Liquidation haftet der Beklagten 2 für die Forderung im Umfang von Fr. 100'800.00 solidarisch." 3.20. Die von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 teilweise gut und erkannte: