3. 3.1. Die Gerichtskosten betragen Fr. 45'079.50. Sie werden um [recte: im] Umfang von Fr. 31'500.00 der Klägerin und im Umfang von Fr. 13'579.50 der Beklagten 3 auferlegt. 3.2. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 36'670.00 verrechnet. Die Beklagte 3 hat der Klägerin Fr. 5'170.00 direkt zu ersetzen. Den Differenzbetrag von Fr. 8'409.50 hat die Beklagte 3 der Obergerichtskasse bereits bezahlt. - 10 -