" 1. Der Zwischenentscheid vom 14. Juli 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei fest zu stellen, dass die Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche im Konkurs der H. AG in Liq. Gegen den Beklagten 1 an die Beklagte 3 gültig und damit die Beklagte 3 im Verfahren HOR.2012.28 gegen den Beklagten 1 prozessführungsbefugt ist; -9- 2. Sollte das Gesamtgericht weitere Beweisvorkehrungen treffen, welche über die Beweisverfügung vom 7. Oktober 2019 hinausgehen, sei dem Beklagten 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."