3.8. Mit Stellungnahme vom 24. November 2016 hat die Klägerin auf das vorbehaltene Nachklagerecht verzichtet. 3.9. Mit Urteil vom 21. Juni 2017 trat das Handelsgericht nicht auf die Klage ein. 3.10. Die von der Klägerin gegen das Urteil vom 21. Juni 2017 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 4A_442/2017 vom 28. August 2018 gut und wies das Handelsgericht neben der Rückweisung in der Sache an, auf die Klage einzutreten. 3.11. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 wies der Präsident die Anträge der Beklagten auf Parteikostensicherstellung ab. 3.12. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 9. November 2018 wurde die H. AG wieder in das Handelsregister eingetragen.