2. Die Klägerin ist befugt, die ihr mit der Verfügung der Konkursverwaltung (Konkursamt des Kantons Zug) abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten 1, 2 und 3 im vorliegenden Verfahren alleine geltend zu machen." 3.5. Mit Replik vom 26. Januar 2016 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. 3.6. Mit Duplik je vom 13. Mai 2016 hielten sämtliche Beklagten an ihren Anträgen fest.