2. eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Klägerin." 3.4. Mit Zwischenentscheid vom 14. Juli 2015 erkannte das Handelsgericht: " 1. Die Verfügung der Konkursverwaltung (Konkursamt des Kantons Zug) vom 18. April 2011 ist nichtig, soweit damit Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten 1, 2 oder 3 an die Beklagte 3 abgetreten werden.