3.2. Mit Zwischenentscheid vom 5. Mai 2014 erklärte das Handelsgericht die aargauischen Gerichte für örtlich zuständig zur Beurteilung der Klage. 3.3. 3.3.1. Mit Klageantwort vom 3. Oktober 2014 stellte der Beklagte 1 die folgenden Anträge: " 1. Auf die Klage gegen den Beklagten 1 sei nicht einzutreten. 2. eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen; 3. subeventualiter für den Fall einer (teilweisen) Gutheissung der Klage gegen den Beklagten 1 sei die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten vom Gericht fest zu setzen.