Mit der Klage wurden unter anderen folgende prozessualen Anträge gestellt: " 1. Der Beklagten 3 sei die Prozessführungsbefugnis abzusprechen. 2. Eventualiter sei der Beklagten 3 Frist zum Beitritt zu diesem Verfahren mittels Einreichung einer Klage zur Geltendmachung der abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche bis spätestens 31. Juli 2012 anzusetzen. Ist bis zu diesem Datum keine Klage beim Handelsgericht des Kantons Aargau eingereicht worden, gelten allfällige Ansprüche der Beklagten 3 als Abtretungsgläubigerin durch Verzicht als verwirkt."