b) Sofern bei Spruchreife des vorliegenden Prozesses der Betrag der Netto-Einnahmen aus der Verwertung des in S. gelegenen Grundstücks gemäss Ziff. 3a hiervor noch nicht definitiv festgelegt werden kann, seien die Beklagten 1-3 zu verpflichten, Zug um Zug gegen Abtretung dieser Ansprüche zur vollständigen Bezahlung der Schadensumme gemäss Ziff. 1 hiervor zu verpflichten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1, 2 und 3 in solidarischer Haftung." -6-