2.11. Im Rahmen des Konkursverfahrens trat die Konkursverwaltung die Verantwortlichkeitsansprüche der H. AG gegen die Gründer und Organe der H. AG im Sinne von Art. 260 SchKG gleichzeitig an die Beklagte 3 und die E. Bank AG ab. In der Abtretungsverfügung wurde unter anderem Folgendes festgehalten: "Sind hinsichtlich der gleichen Massarechte mehrere Abtretungen an verschiedene Gläubiger erfolgt, so haben diese in einem allfälligen Prozessverfahren als Streitgenossen aufzutreten [...]. " 3. 3.1. Mit Klage vom 12. Juli 2012 beantragte die E. Bank AG: