2. 2.1. Der mittlerweile verstorbene G. erwarb im März 2006 die H. AG mit Sitz in Zug als Mantelgesellschaft und war fortan deren Alleinaktionär. Am 23. März 2006 schloss er mit der Beklagten 3 einen Mandatsvertrag betreffend die H. AG ab. Gemäss diesem Mandatsvertrag stellte die Beklagte 3 der H. AG den Verwaltungsrat zur Verfügung in der Person des Beklagten 1, damals Delegierter des Verwaltungsrats der Beklagten 3. Die Beklagte 3 verpflichtete sich, das Verwaltungsratsmandat treuhänderisch für G. auszuüben und ausschliesslich nach seinen Instruktionen oder von durch ihn bezeichneten Drittpersonen zu handeln.