9.2. 9.2.1 Wie die Beklagte zutreffend ausführt, bezeichnet das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Rechtsmitteln Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistung bzw. Entschädigung nach Art. 124 ZGB als Zivilsachen mit Vermögenswert (BGE 5C.212/2004 Erw. 1; BGE 5C.159/2002 Erw. 1.1). Gleich hält es das Bundesgericht auch mit Verfahren, die den nachehelichen Unterhaltsanspruch betreffen (BGE 5C.49/2005 Erw.