Entsprechend wird die Schutzschrift vom Instruktionsrichter lediglich entgegen genommen, über einen gewissen Zeitraum aufbewahrt und im Falle der Einreichung eines Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen durch den Richter gewürdigt. Nachteile rechtlicher Natur können der Gesuchsgegnerin dabei nicht entstehen. Eine Kenntnisgabe des Inhalts der Schutzschrift würde der Gesuchsgegnerin die einseitige Möglichkeit geben, bereits in einem Gesuch um superprovisorische Massnahmen auf Argumente der Gesuchstellerin eingehen zu können.