2. 2.1. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegennahme der Schutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren einer der Gesuchsgegnerinnen gegen eine der Gesuchstellerinnen zuständig wäre (vgl. GÜNGERICH, Die Schutzschrift im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2000, S. 143). 2.2. (2.2.1. - 2.2.3. Bejahung der örtlichen Zuständigkeit…) 2.2.4. Die sachliche Zuständigkeit des Instruktionsrichters des Handelsgerichts ergibt sich aus § 417 i.V.m. § 404 Abs. 1 lit. b Ziff. 1