{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-06-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_AGVE-2007-6_2007-06-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3382", "Checksum": "754312b6d9e05149eed114eff2b14db1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 11.06.2007 AGVE_2007_6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegennahme einer Schutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin zuständig wäre. Erfüllt die eingereichte Schutzschrift die formellen Anforderungen, hat der Richter sie entgegenzunehmen. Der Gesuchsgegnerin ist vom Eingang einer Schutzschrift Kenntnis zu geben, nicht aber von deren Inhalt."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:28", "Checksum": "9dff08a1825e7cf93fca3747d0a48c78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 11.06.2007 AGVE_2007_6\nRegeste:\nDas Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegennahme einer Schutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin zuständig wäre. Erfüllt die eingereichte Schutzschrift die formellen Anforderungen, hat der Richter sie entgegenzunehmen. Der Gesuchsgegnerin ist vom Eingang einer Schutzschrift Kenntnis zu geben, nicht aber von deren Inhalt.\n\n36 Obergericht / Handelsgericht 2007\n\n6 Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegennahme einer\nSchutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin zuständig\nwäre. Erfüllt die eingereichte Schutzschrift die formellen Anforderungen,\nhat der Richter sie entgegenzunehmen. Der Gesuchsgegnerin ist vom\nEingang einer Schutzschrift Kenntnis zu geben, nicht aber von deren\nInhalt.\n\nAus dem Entscheid des Handelsgerichts, 2. Kammer, vom 11. Juni 2007 in\nSachen M.P. AG und M. AG gegen M. & Co. Inc., I.G. S.p.A., M.S. & D.C.\nAG und M.S. & D.M.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegennahme der Schutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren einer der Gesuchsgegnerinnen gegen eine\nder Gesuchstellerinnen zuständig wäre (vgl. GÜNGERICH, Die\nSchutzschrift im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2000,\nS. 143).\n2.2.\n(2.2.1. - 2.2.3. Bejahung der örtlichen Zuständigkeit…)\n2.2.4. Die sachliche Zuständigkeit des Instruktionsrichters des\nHandelsgerichts ergibt sich aus § 417 i.V.m. § 404 Abs. 1 lit. b Ziff. 1\nZPO.\n3. Die eingereichte Schutzschrift erfüllt die formellen Anforderungen (vgl. LEUPOLD, Die Schutzschrift - Grundsätzliches und prozessuale Fragen, AJP 1998, S. 1082). Der Richter hat sie daher entgegenzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist ist auf sechs Monate anzusetzen.\n4.\n4.1. Es ist zu prüfen, inwieweit den Gesuchsgegnerinnen vom\nEingang der Schutzschrift Kenntnis zu geben oder ob diese gar förmlich zuzustellen ist, insbesondere, ob eine Nichtkenntnisgabe den\n2007 Zivilprozessrecht 37\n\nverfassungsmässigen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Die Lehre ist diesbezüglich unterschiedlicher Auffassung (vgl.\nGÜNGERICH, a.a.O., S. 145 ff.; LEUPOLD, a.a.O. S. 1083; LUSTEN-\nBERGER/RITSCHER, Die Schutzschrift - zulässiges Verteidigungsmittel oder verpönte Einflussnahme? AJP 1997, S. 517; BERTI, Der Erlass vorsorglicher Massnahmen [...], in: Binsenwahrheiten des Immaterialgüterrechts, FS Lucas David, Zürich 1996, S. 269).\n4.2. Der Zweck des Schutzschriftverfahrens beschränkt sich\ndarauf, der Gesuchstellerin zu ermöglichen, Vorkehren dafür zu treffen, dass in einem allfällig nachfolgenden vorsorglichen Rechtsschutzverfahren ihr Gehörsanspruch so gut als möglich gewahrt\nbleibt (LEUPOLD, a.a.O., S. 1082). Entsprechend wird die Schutzschrift vom Instruktionsrichter lediglich entgegen genommen, über\neinen gewissen Zeitraum aufbewahrt und im Falle der Einreichung\neines Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen durch den\nRichter gewürdigt. Nachteile rechtlicher Natur können der Gesuchsgegnerin dabei nicht entstehen. Eine Kenntnisgabe des Inhalts der\nSchutzschrift würde der Gesuchsgegnerin die einseitige Möglichkeit\ngeben, bereits in einem Gesuch um superprovisorische Massnahmen\nauf Argumente der Gesuchstellerin eingehen zu können. Das rechtliche Gehör und der Grundsatz der Waffengleichheit werden nicht\nverletzt, da beide Seiten in Unkenntnis der Argumente der Gegenseite ihren Standpunkt darlegen (vgl. GÜNGERICH, a.a.O., S. 147 f.;\nLUSTENBERGER/RITSCHER, a.a.O., S. 517).\n4.3. Indessen ist der Gesuchsgegnerin von dieser Verfügung\nKenntnis zu geben. Da alles richterliche Handeln in formalisierten,\nvon allen Beteiligten überblick- und kontrollierbaren Abläufen zu erfolgen hat, wäre es stossend, wenn das Schutzschriftverfahren als eigentliches Geheimverfahren durchgeführt würde, mit der Konsequenz, dass eine Rechtsschrift, die bestimmte Parteien und einen bestimmten Streitgegenstand betrifft, von einem Gericht entgegengenommen und aufbewahrt wird, ohne dass die potentielle Gegenpartei\ndavon weiss (vgl. LEUPOLD, a.a.O., S. 1083).\n5. Die Kosten des vorliegenden Schutzschriftverfahrens sind\nvon der Gesuchstellerin zu tragen. Für den Fall, dass ein vorsorgliches Massnahmeverfahren eingeleitet und durchgeführt wird, ist die\n38 Obergericht / Handelsgericht 2007\n\nWiedererwägung des Kostenentscheids vorzubehalten (LEUPOLD,\na.a.O., S. 1084). Die Kostenauflage ist mit einer Säumnisandrohung\nzu verbinden.\n2007 Zivilprozessrecht 39\n\nB. Anwaltsrecht\n\n7 § 3 Abs. 1 lit. d AnwT, Art. 122 bis 124 ZGB; Anwaltsentschädigung\nDie Anwaltsentschädigung in Streitigkeiten betreffend Art. 122 bis 124\nZGB richtet sich nach § 3 Abs. 1 lit. d AnwT\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 21. August\n2007, in Sachen H.H. gegen. R.H.-M.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}