36 Obergericht / Handelsgericht 2007 6 Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegennahme einer Schutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorglichen Massnah- meverfahren der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin zuständig wäre. Erfüllt die eingereichte Schutzschrift die formellen Anforderungen, hat der Richter sie entgegenzunehmen. Der Gesuchsgegnerin ist vom Eingang einer Schutzschrift Kenntnis zu geben, nicht aber von deren Inhalt. Aus dem Entscheid des Handelsgerichts, 2. Kammer, vom 11. Juni 2007 in Sachen M.P. AG und M. AG gegen M. & Co. Inc., I.G. S.p.A., M.S. & D.C. AG und M.S. & D.M. Aus den Erwägungen 2. 2.1. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegen- nahme der Schutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorgli- chen Massnahmeverfahren einer der Gesuchsgegnerinnen gegen eine der Gesuchstellerinnen zuständig wäre (vgl. GÜNGERICH, Die Schutzschrift im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2000, S. 143). 2.2. (2.2.1. - 2.2.3. Bejahung der örtlichen Zuständigkeit…) 2.2.4. Die sachliche Zuständigkeit des Instruktionsrichters des Handelsgerichts ergibt sich aus § 417 i.V.m. § 404 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ZPO. 3. Die eingereichte Schutzschrift erfüllt die formellen Anforde- rungen (vgl. LEUPOLD, Die Schutzschrift - Grundsätzliches und pro- zessuale Fragen, AJP 1998, S. 1082). Der Richter hat sie daher entge- genzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist ist auf sechs Monate anzuset- zen. 4. 4.1. Es ist zu prüfen, inwieweit den Gesuchsgegnerinnen vom Eingang der Schutzschrift Kenntnis zu geben oder ob diese gar förm- lich zuzustellen ist, insbesondere, ob eine Nichtkenntnisgabe den 2007 Zivilprozessrecht 37 verfassungsmässigen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ver- letzt. Die Lehre ist diesbezüglich unterschiedlicher Auffassung (vgl. GÜNGERICH, a.a.O., S. 145 ff.; LEUPOLD, a.a.O. S. 1083; LUSTEN- BERGER/RITSCHER, Die Schutzschrift - zulässiges Verteidigungsmit- tel oder verpönte Einflussnahme? AJP 1997, S. 517; BERTI, Der Er- lass vorsorglicher Massnahmen [...], in: Binsenwahrheiten des Im- materialgüterrechts, FS Lucas David, Zürich 1996, S. 269). 4.2. Der Zweck des Schutzschriftverfahrens beschränkt sich darauf, der Gesuchstellerin zu ermöglichen, Vorkehren dafür zu tref- fen, dass in einem allfällig nachfolgenden vorsorglichen Rechts- schutzverfahren ihr Gehörsanspruch so gut als möglich gewahrt bleibt (LEUPOLD, a.a.O., S. 1082). Entsprechend wird die Schutz- schrift vom Instruktionsrichter lediglich entgegen genommen, über einen gewissen Zeitraum aufbewahrt und im Falle der Einreichung eines Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen durch den Richter gewürdigt. Nachteile rechtlicher Natur können der Gesuchs- gegnerin dabei nicht entstehen. Eine Kenntnisgabe des Inhalts der Schutzschrift würde der Gesuchsgegnerin die einseitige Möglichkeit geben, bereits in einem Gesuch um superprovisorische Massnahmen auf Argumente der Gesuchstellerin eingehen zu können. Das recht- liche Gehör und der Grundsatz der Waffengleichheit werden nicht verletzt, da beide Seiten in Unkenntnis der Argumente der Gegensei- te ihren Standpunkt darlegen (vgl. GÜNGERICH, a.a.O., S. 147 f.; LUSTENBERGER/RITSCHER, a.a.O., S. 517). 4.3. Indessen ist der Gesuchsgegnerin von dieser Verfügung Kenntnis zu geben. Da alles richterliche Handeln in formalisierten, von allen Beteiligten überblick- und kontrollierbaren Abläufen zu er- folgen hat, wäre es stossend, wenn das Schutzschriftverfahren als ei- gentliches Geheimverfahren durchgeführt würde, mit der Konse- quenz, dass eine Rechtsschrift, die bestimmte Parteien und einen be- stimmten Streitgegenstand betrifft, von einem Gericht entgegenge- nommen und aufbewahrt wird, ohne dass die potentielle Gegenpartei davon weiss (vgl. LEUPOLD, a.a.O., S. 1083). 5. Die Kosten des vorliegenden Schutzschriftverfahrens sind von der Gesuchstellerin zu tragen. Für den Fall, dass ein vorsorgli- ches Massnahmeverfahren eingeleitet und durchgeführt wird, ist die 38 Obergericht / Handelsgericht 2007 Wiedererwägung des Kostenentscheids vorzubehalten (LEUPOLD, a.a.O., S. 1084). Die Kostenauflage ist mit einer Säumnisandrohung zu verbinden. 2007 Zivilprozessrecht 39 B. Anwaltsrecht 7 § 3 Abs. 1 lit. d AnwT, Art. 122 bis 124 ZGB; Anwaltsentschädigung Die Anwaltsentschädigung in Streitigkeiten betreffend Art. 122 bis 124 ZGB richtet sich nach § 3 Abs. 1 lit. d AnwT Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 21. August 2007, in Sachen H.H. gegen. R.H.-M. Aus den Erwägungen 9.2. 9.2.1 Wie die Beklagte zutreffend ausführt, bezeichnet das Bundesge- richt im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Rechtsmitteln Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistung bzw. Entschädi- gung nach Art. 124 ZGB als Zivilsachen mit Vermögenswert (BGE 5C.212/2004 Erw. 1; BGE 5C.159/2002 Erw. 1.1). Gleich hält es das Bundesgericht auch mit Verfahren, die den nachehelichen Unterhalts- anspruch betreffen (BGE 5C.49/2005 Erw. 1.1). Auch nach aargaui- schem Prozessrecht gelten Abänderungsklagen betreffend familien- rechtliche Unterhaltspflichten im Zusammenhang mit der Frage der sachlichen Zuständigkeit als vermögensrechtliche Streitigkeiten (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozess- ordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 7 Vorbe- merkungen zu §§ 10 – 22 ZPO). § 3 Abs. 1 lit. d AnwT legt nun aber für den Bereich des Anwaltstarifs ausdrücklich fest, dass „die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbei- träge (…) als nicht vermögensrechtliche Streitsache“ gilt. Dabei präzisiert die nämliche Bestimmung wiederum klar, dass Verfahren über güterrechtliche Ansprüche bezüglich Anwaltstarif als vermögensrechtliche Streitsachen gelten. Der Anwaltstarif definiert