{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-03-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_AGVE-2004-8_2004-03-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3732", "Checksum": "e66e73a277cc4dc801441773ef9e62dd"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 05.03.2004 AGVE_2004_8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 1. 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März 2004 in Sachen Z. AG gegen MC. AG\n\nAus den Erwägungen\n\n4. Die Gesuchstellerin will die Zahlungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin aus der Tatsache ableiten, dass die konkursite MT. AG\nvom gleichen Alleinverwaltungsrat geführt worden ist wie die Gesuchsgegnerin selbst und es sich bei diesem überdies wiederum um\nden Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin handle. Letzteres wird von\nder Gesuchsgegnerin allerdings bestritten.\na) Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit eigener\nRechtspersönlichkeit. Die Zahlungsunfähigkeit muss damit grundsätzlich in ihrer Person begründet sein. Dagegen reicht nach der\nRechtsprechung die Zahlungsunfähigkeit eines Gesellschafters nicht\naus, um die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu begründen\n(KassGer ZH, SJZ 1995, 96 ff.; für die Kollektivgesellschaft HGer\nAG, AGVE 2002, 60 ff.). Umso weniger lässt sich die Zahlungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin aus dem Umstand ableiten, dass ihr\neinziger Verwaltungsrat auch alleiniger Verwaltungsrat und Hauptaktionär einer Aktiengesellschaft war, die in Konkurs gefallen ist (so\nauch BGE 111 II 206 Erw. 3). Die gegenteilige Ansicht hätte zur\nFolge, dass es dem Verwaltungsrat einer konkursiten Aktiengesellschaft nicht mehr möglich wäre, als Exekutivorgan einer neuen Aktiengesellschaft tätig zu sein, ohne diese dem andauernden Makel der\nZahlungsunfähigkeit auszusetzen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet\neben mehr und etwas anderes als mangelnde Kreditwürdigkeit.\nb) [...]\n5. Aus diesen Gründen kann der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Fall nicht als geleistet\n2004 Zivilprozessrecht 53\n\ngelten. Das Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten der Gesuchstellerin im Hauptprozess ist abzuweisen.\n\n9 § 321 Abs. 1 und 3 ZPO.\nNovenrecht bezüglich zivilrechtlicher Einwendungen. Auch im Falle einer\nzivilrechtlichen Einwendung wie Erfüllung, welche als eine Frage der\nRechtsanwendung in jeder Instanz von Amtes wegen zu beachten ist,\nmüssen die dafür erforderlichen Tatsachen, d.h. tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel, wie bei den zivilrechtlichen Einreden rechtzeitig vorliegen, andernfalls sie vom Novenverbot erfasst werden und die zivilrechtliche Einwendung deshalb nicht geprüft werden kann (Präzisierung der Rechtsprechung zu AGVE 1996 Nr. 20 S. 69 ff.).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 19. Mai 2004 in\nSachen Z. F. GmbH gegen C. B.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Gemäss § 321 Abs. 1 ZPO können in der schriftlichen Begründung von Appellation und Anschlussappellation sowie in der\nAntwort auf diese neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden, wenn eine Partei dartut, dass sie diese im erstinstanzliche Verfahren nicht mehr hat vorbringen können. Einer Partei, die\nvor erster Instanz säumig war, steht dieses Recht nicht zu (§ 321\nAbs. 3 Satz 1 ZPO).\nDer Beklagte reichte trotz zweimaliger Aufforderung durch den\nGerichtspräsidenten keine Klageantwort ein, d.h. er blieb vor erster\nInstanz säumig. Ihm steht deshalb das Recht, neue Angriffs- und\nVerteidigungsmittel, d.h. tatsächliche Behauptungen und Bestreitungen, Beweismittel, Beweisanträge und Beweiseinreden sowie zivilrechtliche Einreden und Gestaltungsrechte (Bühler, Das Novenrecht\nim neuen Aargauischen Zivilprozessrecht, Zürich 1986, S. 80) im\nRechtsmittelverfahren vorzubringen, nicht zu. Sinngemäss macht er\nmit Appellation (zumindest teilweise) Erfüllung geltend. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Einwendung, welche zivilrecht-\n"}