Im Verhältnis zu den Klägerinnen als Schutzrechtsinhaberinnen bilden die offen zu legenden Geschäftszahlen gerade keine Geschäftsgeheimnisse, weil das, was die Beklagten als Schutzrechtsverletzerinnen aus ihrem rechtswidrigen Verhalten an Vorteilen erlangt haben, kein Geschäftsgeheimnis darstellen kann (P. Mes, si tacuisses – Zur Darlegungs- und Beweislast im Prozess des gewerblichen Rechtsschutzes, GRUR 2000, 940). 3. 3.1. [...] Die Beklagten sind daher in dem mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9./10. März 2004 festgelegten Sinne und Umfang zur Auskunft oder Rechnungslegung zu verpflichten. 52 Obergericht /