Führt aber die mit einer alternativen Hauptklage auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe verbundene Stufenklage zwingend zur Gegenstandslosigkeit einer der beiden Hauptklagen, schliesst dies ebenfalls aus, dass vor Beurteilung der beiden alternativen Hauptklagen oder vorfrageweise im Rahmen der Beurteilung der Stufenklage über den Bestand eines oder beider Hauptleistungsansprüche definitiv entschieden werden muss. 2.4 Schliesslich kann auch der Umstand, dass die im vorliegenden Fall von den Beklagten zu erteilenden Auskünfte und die von ihnen geschuldete Rechnungslegung Geschäftsgeheimnischarakter haben, das verlangte prozessuale Vorgehen nicht rechtfertigen.