Mit der Ausübung seines Wahlrechts erklärt er mittelbar auch sein dahingefallenes Rechtsschutzinteresse an dem nicht mehr weiterverfolgten Hauptleistungsanspruch. Führt aber die mit einer alternativen Hauptklage auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe verbundene Stufenklage zwingend zur Gegenstandslosigkeit einer der beiden Hauptklagen, schliesst dies ebenfalls aus, dass vor Beurteilung der beiden alternativen Hauptklagen oder vorfrageweise im Rahmen der Beurteilung der Stufenklage über den Bestand eines oder beider Hauptleistungsansprüche definitiv entschieden werden muss.