Daraus folgt, dass der Geschädigte die beiden Ansprüche alternativ einklagen darf und sich erst nach durchgeführtem Beweisverfahren entscheiden muss, welchen der beiden Hauptleistungsansprüche er als günstiger erachtet und zugesprochen erhalten will (David, a.a.O., 121). Mit der Ausübung seines Wahlrechts erklärt er mittelbar auch sein dahingefallenes Rechtsschutzinteresse an dem nicht mehr weiterverfolgten Hauptleistungsanspruch.