ein selbständiger Entscheid über den Hilfsanspruch auf Rechnungslegung oder Auskunft zu treffen und dieser abzuweisen ist. 2.3 Schadenersatz und Gewinnherausgabe stehen dem Geschädigten als selbständige, aber sich gegenseitig ausschliessende Ansprüche zu (BGE 97 II 178 Erw. 3a in fine). Daraus folgt, dass der Geschädigte die beiden Ansprüche alternativ einklagen darf und sich erst nach durchgeführtem Beweisverfahren entscheiden muss, welchen der beiden Hauptleistungsansprüche er als günstiger erachtet und zugesprochen erhalten will (David, a.a.O., 121).