Er setzt den Bestand einer Hauptleistung sachlogisch voraus und dient deren prozessualer Durchsetzung. Da indessen der Hilfsanspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung dem (Haupt-)Leistungsberechtigten die Bezifferung seines Leistungsanspruches überhaupt erst ermöglichen soll, ist es verfahrensrechtlich ausgeschlossen, dass vorerst (oder vorfrageweise) über den Bestand des Hauptleistungsanspruches entschieden wird, um dann in einem zweiten Verfahrensschritt über den Hilfsanspruch und erst danach – in einem dritten Verfahrensschritt – über den Umfang der geschuldeten Hauptleistung zu entscheiden.