und so den Klägerinnen zu ermöglichen, ihre reparatorischen Ansprüche überhaupt beziffern zu können. Ist der mit einer Stufenklage geltend gemachte Hilfsanspruch auf Rechnungslegung oder Auskunft streitig, ist hierüber ein Teilurteil zu erlassen, das mit eidgenössischer Berufung angefochten werden kann (BGE 123 III 143 f. Erw. 2c; O. Vogel, Die Stufenklage und die dienende Funktion des Zivilprozessrechts, recht 1992, 63). 2. 2.1 Die Beklagten bestreiten ihre Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht.