{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-06-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_AGVE-2004-7_2004-06-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3731", "Checksum": "c9b7e308b0b18dd6a5b0c6c98550c1ad"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 10.06.2004 AGVE_2004_7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozess, Stufenklage; Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung\n1. Die Prüfung, ob ein Gewinnherausgabeanspruch tatsächlich besteht, kann erst nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung vorgenommen werden.\n2. Die auskunftspflichtige Partei kann die Auskunftserteilung über ihren Verletzergewinn nicht unter Berufung auf ihr Geschäftsgeheimnis verweigern."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:49", "Checksum": "9c9d5aa03328add85c474322c7836e53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 10.06.2004 AGVE_2004_7\nRegeste:\nZivilprozess, Stufenklage; Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung\n1. Die Prüfung, ob ein Gewinnherausgabeanspruch tatsächlich besteht, kann erst nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung vorgenommen werden.\n2. Die auskunftspflichtige Partei kann die Auskunftserteilung über ihren Verletzergewinn nicht unter Berufung auf ihr Geschäftsgeheimnis verweigern.\n\n2004 Zivilprozessrecht 49\n\nIII. Zivilprozessrecht\n\nA. Zivilprozessordnung\n\n7 Zivilprozess, Stufenklage; Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung\n1. Die Prüfung, ob ein Gewinnherausgabeanspruch tatsächlich besteht,\nkann erst nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung vorgenommen\nwerden.\n2. Die auskunftspflichtige Partei kann die Auskunftserteilung über ihren\nVerletzergewinn nicht unter Berufung auf ihr Geschäftsgeheimnis verweigern.\n\nAuszug aus dem Teilurteil des Handelsgerichts vom 10. Juni 2004 in Sachen S. AS und S. AG gegen T. AS und A.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1 Die Unterlassungs- und Bestandesansprüche gemäss Klage-\n/Replikbegehren Ziffern 1 und 2 und Widerklage sind mit Teilurteil\nvom 21. August 2003 rechtskräftig beurteilt worden. Zu entscheiden\nist noch über die mit den Klagebegehren Ziffern 3 und 4 geltend\ngemachten Ansprüche.\n1.2 Beim Klagebegehren Ziffer 3 handelt es sich um eine sog.\nStufenklage. Sie beinhaltet die Auskünfte oder die Rechnungslegung\nüber den auf Grund der Verletzung der Rechte der Klägerinnen an\nder Marke \"X\" von den Beklagten erzielten Umsatz und Gewinn.\nDabei handelt es sich um den Hilfsanspruch für die Bezifferung der\nmit Klagebegehren Ziffer 4 geltend gemachten reparatorischen\nHauptansprüche auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe. Der\nHilfsanspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung ist darauf ausgerichtet, die in der Rechtssphäre der Beklagten eingetretenen wirtschaftlichen Faktoren, die für den Bestand und Umfang der reparatorischen Ansprüche der Klägerinnen massgebend sind, offen zu legen\n50 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\nund so den Klägerinnen zu ermöglichen, ihre reparatorischen Ansprüche überhaupt beziffern zu können. Ist der mit einer Stufenklage\ngeltend gemachte Hilfsanspruch auf Rechnungslegung oder Auskunft\nstreitig, ist hierüber ein Teilurteil zu erlassen, das mit eidgenössischer\nBerufung angefochten werden kann (BGE 123 III 143 f. Erw. 2c; O.\nVogel, Die Stufenklage und die dienende Funktion des\nZivilprozessrechts, recht 1992, 63).\n2.\n2.1 Die Beklagten bestreiten ihre Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht. Sie sind der Auffassung, vorgängig der Auskunftserteilung oder Rechnungslegung sei vorfrageweise zu entscheiden, ob\nden Klägerinnen überhaupt ein Gewinnherausgabeanspruch gestützt\nauf Art. 423 Abs. 1 OR zustehe oder nicht. Dieser Auffassung kann\naus mehreren Gründen nicht beigepflichtet werden.\n2.2 Der Hilfsanspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung\nstellt eine Nebenpflicht zur Hauptpflicht auf Leistung von Schadenersatz oder Gewinnherausgabe dar (L. David, Der Rechtsschutz im\nImmaterialgüterrecht, SIWR I/2, 2. A., Basel e.a. 1998, 104). Er setzt\nden Bestand einer Hauptleistung sachlogisch voraus und dient deren\nprozessualer Durchsetzung. Da indessen der Hilfsanspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung dem (Haupt-)Leistungsberechtigten die\nBezifferung seines Leistungsanspruches überhaupt erst ermöglichen\nsoll, ist es verfahrensrechtlich ausgeschlossen, dass vorerst (oder\nvorfrageweise) über den Bestand des Hauptleistungsanspruches entschieden wird, um dann in einem zweiten Verfahrensschritt über den\nHilfsanspruch und erst danach – in einem dritten Verfahrensschritt –\nüber den Umfang der geschuldeten Hauptleistung zu entscheiden.\nDas wäre eine unnötige Verfahrensaufsplitterung, die weder mit dem\nprozessualen Beschleunigungsgebot (§ 72 Abs. 1 ZPO), noch mit\ndem Justizgewährleistungsanspruch (§ 29 Abs. 1 BV), noch mit der\ndienenden Funktion des Zivilprozessrechts (BGE 116 II 218 Erw. 3)\nzu vereinbaren wäre; alle drei genannten Verfahrensgrundsätze verbieten derartige unnötige Hindernisse oder Erschwerungen der\nDurchsetzung des materiellen Rechts. Umgekehrt versteht es sich\nvon selbst, dass dort, wo die Voraussetzungen des geltend gemachten\n(Haupt-)Leistungsanspruches nicht erfüllt sind, auch nicht vorgängig\n2004 Zivilprozessrecht 51\n\n"}