38 Obergericht / Handelsgericht 2003 D. Obligationenrecht 6 Verzugsauslösende Mahnung (Praxisänderung) Rechnungen mit dem Vermerk "netto 30 Tage" gelten gleichzeitig als verzugszinsauslösende Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR. Beschluss der 1.-5. Zivilkammer des Obergerichts und des Handelsgerichts Die 1.-5. Zivilkammer des Obergerichts und das Handelsgericht haben gestützt auf den von Obergerichtsschreiber D. Rüetschi veröffentlichten Aufsatz "Zahlbar 30 Tage netto" (SJZ 2003 S. 341 ff.) beschlossen, dass eine Rechnung mit dem Vermerk "netto 30 Tage" in Abweichung von der bisherigen Praxis (AGVE 1998 Nr. 4 S. 34 ff.) als verzugszinsauslösende Mahnung zu qualifizieren ist. 7 Art. 102 Abs. 2 und 105 Abs. 1 OR. Die Verabredung eines Verfalltags gemäss Art. 102 Abs. 2 OR bedeutet nicht, dass das dispositive Recht von Art. 105 Abs. 1 OR keine Anwen- dung findet. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 26. März 2003 in Sachen U. K.-H. gegen M. K. Aus den Erwägungen 3. a) Die Feststellung des Eintritts des Verzugs und dessen Fol- gen sind Rechtsanwendung, weshalb der Antrag der Klägerin, defini- tive Rechtsöffnung sei zu erteilen für 5 % Zins "seit wann rechtens", genügt, sofern sich dies aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts feststellen lässt. Die Vorinstanz berechnete den Verzugszins ab mitt- lerem Verfall mit der Begründung, die Parteien hätten einen Verfall-