Die Kanalinseln gehören somit nicht zur Europäischen Gemeinschaft, da der EGV für diese Territorien nicht ohne weiteres Geltung hat. Jersey ist demgemäss auch nicht Vertragspartei des FZA und eine Befreiung der Gesuchsgegnerin von der Kautionspflicht gestützt auf Art. 2 FZA fällt ausser Betracht. d) Zusammenfassend ist die Gesuchsgegnerin nach keinem der hier relevanten Staatsverträge von der Kautionspflicht gemäss § 105 lit. a ZPO befreit. Das Sicherstellungsbegehren der Gesuchstellerin ist daher grundsätzlich begründet. 2003 Zivilprozessrecht 59