299 Abs. 6 lit. c des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV) sieht die Anwendung des EGV für die Kanalinseln nur insoweit vor, wie es für eine adäquate Durchführung des am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrages über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist. Demgemäss ist der EGV nur auszugsweise auf Jersey anwendbar. cc) Die Kanalinseln gehören somit nicht zur Europäischen Gemeinschaft, da der EGV für diese Territorien nicht ohne weiteres Geltung hat.