FZA statuierten Diskriminierungsverbot zuwiderlaufen. Voraussetzung hiefür wäre, dass die Kanalinseln Mitglied der Europäischen Gemeinschaft bzw. Teil eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wären, da das FZA zwischen der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits abgeschlossen worden ist. bb) Art. 299 Abs. 6 lit.