Dass solches Eigentum der Gesuchsgegnerin in der Schweiz gelegen sei, wird von ihr nicht eingewendet. Die Gesuchsgegnerin ist somit nach dem britisch-schweizeri- schen Abkommen über Zivilprozessrecht vom 3. Dezember 1937 nicht von der Parteikostensicherstellung befreit. c) aa) Die Anwendung von § 105 lit. a ZPO könnte dem in Art. 2 FZA statuierten Diskriminierungsverbot zuwiderlaufen.