senden Teils von einer Sicherheitsleistung befreit, sofern sie ihren (Wohn-)Sitz in dem Land haben, in dem das Gerichtsverfahren stattfindet. Da die Gesuchsgegnerin keinen Sitz in der Schweiz hat, ist sie gemäss Art. 3 lit. b des britisch-schweizerischen Abkommens vom 3. Dezember 1937 von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nur befreit, wenn sie in der Schweiz "unbewegliches Eigentum oder anderes nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum" besitzt. Dass solches Eigentum der Gesuchsgegnerin in der Schweiz gelegen sei, wird von ihr nicht eingewendet.