1. a) Gemäss § 105 lit. a ZPO hat die Partei, die als Kläger auftritt, der Gegenpartei auf deren Begehren für ihre Parteikosten Sicherheit zu leisten, sofern Letztere in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und keine staatsvertragliche Vereinbarung sie von der Sicherheitsleistung befreit. b) Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in Jersey, einer Kanalinsel, und damit im Ausland. Zu prüfen ist, ob sie gestützt auf einen Staatsvertrag von der Sicherstellungspflicht befreit ist. 2. a) Staatsverträge, die für eine Partei mit Sitz in Jersey gemäss § 105 lit.