{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-07-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_AGVE-2003-13_2003-07-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3866", "Checksum": "967cdfd21ee1026cb684bba0a9e7a222"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 28.07.2003 AGVE_2003_13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 1. 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Abgesehen von der Strafanzeige werden\nin casu keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen feindschaftlicher Gefühle der abgelehnten Richterin namhaft gemacht.\n\n13 Zivilprozess, Sicherstellung der Parteikosten\nParteien mit Wohnsitz auf den englischen Kanalinseln sind nicht von der\nKautionspflicht gemäss § 105 lit. a ZPO befreit.\n\nAuszug aus der Verfügung des Instruktionsrichters des Handelsgerichts vom\n28. Juli 2003 in Sachen W. gegen G. Ltd.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Gemäss § 105 lit. a ZPO hat die Partei, die als Kläger auftritt, der Gegenpartei auf deren Begehren für ihre Parteikosten Sicherheit zu leisten, sofern Letztere in der Schweiz keinen Wohnsitz\nhat und keine staatsvertragliche Vereinbarung sie von der Sicherheitsleistung befreit.\nb) Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in Jersey, einer Kanalinsel, und damit im Ausland. Zu prüfen ist, ob sie gestützt auf einen\nStaatsvertrag von der Sicherstellungspflicht befreit ist.\n2. a) Staatsverträge, die für eine Partei mit Sitz in Jersey gemäss\n§ 105 lit. a ZPO in Betracht fallen, sind das Haager Übereinkommen\nüber den internationalen Zugang zur Rechtspflege vom 25. Oktober\n1980 (HUe 80; SR 0.274.133), die Haager Zivilprozessrechtsübereinkunft vom 1. März 1954 (HUe 54; SR 0.274.12), das bilaterale\nbritisch-schweizerische Abkommen vom 3. Dezember 1937 über\nZivilprozessrecht (SR 0.274.183.671) sowie das internationale Übereinkommen vom 17. Juli 1905 betreffend Zivilprozessrecht (HUe 05;\nSR 0.274.11). Zu prüfen ist überdies, ob das Abkommen vom\n21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personen-\n2003 Zivilprozessrecht 57\n\nfreizügigkeit [FZA]; SR 0.142.112.681) einer Kautionspflicht der\nGesuchsgegnerin entgegensteht.\nb) Die Kanalinseln unterhalten enge Beziehungen zur englischen Krone, besitzen jedoch erhebliche Autonomie. Diese zeigt sich\nu.a. darin, dass die einzelnen Kanalinseln ein eigenes Rechtssystem\nbesitzen. Hingegen fehlt ihnen die Kompetenz zum Abschluss von\nStaatsverträgen. Ihre Aussenpolitik wird von London bestimmt. Dies\nbedeutet jedoch nicht, dass sämtliche von London abgeschlossenen\nStaatsverträge unmittelbar auch für die Kanalinseln gelten. Vielmehr\nmuss eine vom Vereinigten Königreich eingegangene staatsvertragliche Verpflichtung explizit auch für die Kanalinseln in Kraft gesetzt\nwerden (Mark Huleatt-James, Some Reflections on Disputes involving \"the British Isles\", SJZ 1995, S. 126 f.; vgl. auch den Eintrag\nauf www.jerseylegalinfo.je/Home/AboutJersey/default.asp: \"Jersey\n(...) has its own system of local administration, fiscal and legal systems, and courts of law. Jersey is neither part of the United Kingdom\nnor a colony. It is not represented in the United Kingdom Parliament,\nwhose Acts extend to Jersey only if the Island expressly agrees that\nthey should do so. The Island owes allegiance to the British Crown\nand the United Kingdom is responsible for the Island's defence and\ninternational relations.\").\n3. a) In keinem der drei Haager Übereinkommen (HUe 80, 54\nund 05) ist das Vereinigte Königsreich Vertragspartei. Dasselbe gilt\nfür die Kanalinseln selber. Die Anwendbarkeit dieser multilateralen\nStaatsverträge scheidet demzufolge aus.\nb) aa) Das britisch-schweizerische Abkommen vom 3. Dezember 1937 bestimmt in Art. 8 lit. a, auf welche Gebiete des (damaligen) britischen Empires dieser Staatsvertrag Anwendung findet.\nNach dieser Bestimmung steht es dem Vereinigten Königreich bzw.\ndessen Königin frei, die Anwendung des Abkommens auch auf\nweitere Gebiete auszudehnen. Von dieser Möglichkeit wurde mit\nBezug auf Jersey mit Wirkung ab dem 14. August 1981 Gebrauch\ngemacht (AS 1981, 1294). Das Abkommen ist somit im vorliegenden\nGesuchsverfahren anwendbar.\nbb) Gemäss Art. 3 lit. a des britisch-schweizerischen Abkommens vom 3. Dezember 1937 sind Angehörige eines vertragschlies-\n58 Obergericht / Handelsgericht 2003\n\n"}