56 Obergericht / Handelsgericht 2003 dentin ein ausgeprägtes feindschaftliches Verhältnis besteht, welches die richterliche Pflicht zur Unparteilichkeit und Unvoreingenom- menheit gefährden würde. Abgesehen von der Strafanzeige werden in casu keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen feind- schaftlicher Gefühle der abgelehnten Richterin namhaft gemacht. 13 Zivilprozess, Sicherstellung der Parteikosten Parteien mit Wohnsitz auf den englischen Kanalinseln sind nicht von der Kautionspflicht gemäss § 105 lit. a ZPO befreit. Auszug aus der Verfügung des Instruktionsrichters des Handelsgerichts vom 28. Juli 2003 in Sachen W. gegen G. Ltd. Aus den Erwägungen 1. a) Gemäss § 105 lit. a ZPO hat die Partei, die als Kläger auf- tritt, der Gegenpartei auf deren Begehren für ihre Parteikosten Si- cherheit zu leisten, sofern Letztere in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und keine staatsvertragliche Vereinbarung sie von der Sicher- heitsleistung befreit. b) Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in Jersey, einer Kanalin- sel, und damit im Ausland. Zu prüfen ist, ob sie gestützt auf einen Staatsvertrag von der Sicherstellungspflicht befreit ist. 2. a) Staatsverträge, die für eine Partei mit Sitz in Jersey gemäss § 105 lit. a ZPO in Betracht fallen, sind das Haager Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege vom 25. Oktober 1980 (HUe 80; SR 0.274.133), die Haager Zivilprozessrechtsüber- einkunft vom 1. März 1954 (HUe 54; SR 0.274.12), das bilaterale britisch-schweizerische Abkommen vom 3. Dezember 1937 über Zivilprozessrecht (SR 0.274.183.671) sowie das internationale Über- einkommen vom 17. Juli 1905 betreffend Zivilprozessrecht (HUe 05; SR 0.274.11). Zu prüfen ist überdies, ob das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa- ten anderseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personen- 2003 Zivilprozessrecht 57 freizügigkeit [FZA]; SR 0.142.112.681) einer Kautionspflicht der Gesuchsgegnerin entgegensteht. b) Die Kanalinseln unterhalten enge Beziehungen zur engli- schen Krone, besitzen jedoch erhebliche Autonomie. Diese zeigt sich u.a. darin, dass die einzelnen Kanalinseln ein eigenes Rechtssystem besitzen. Hingegen fehlt ihnen die Kompetenz zum Abschluss von Staatsverträgen. Ihre Aussenpolitik wird von London bestimmt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche von London abgeschlossenen Staatsverträge unmittelbar auch für die Kanalinseln gelten. Vielmehr muss eine vom Vereinigten Königreich eingegangene staatsvertragli- che Verpflichtung explizit auch für die Kanalinseln in Kraft gesetzt werden (Mark Huleatt-James, Some Reflections on Disputes invol- ving "the British Isles", SJZ 1995, S. 126 f.; vgl. auch den Eintrag auf www.jerseylegalinfo.je/Home/AboutJersey/default.asp: "Jersey (...) has its own system of local administration, fiscal and legal sys- tems, and courts of law. Jersey is neither part of the United Kingdom nor a colony. It is not represented in the United Kingdom Parliament, whose Acts extend to Jersey only if the Island expressly agrees that they should do so. The Island owes allegiance to the British Crown and the United Kingdom is responsible for the Island's defence and international relations."). 3. a) In keinem der drei Haager Übereinkommen (HUe 80, 54 und 05) ist das Vereinigte Königsreich Vertragspartei. Dasselbe gilt für die Kanalinseln selber. Die Anwendbarkeit dieser multilateralen Staatsverträge scheidet demzufolge aus. b) aa) Das britisch-schweizerische Abkommen vom 3. Dezem- ber 1937 bestimmt in Art. 8 lit. a, auf welche Gebiete des (damali- gen) britischen Empires dieser Staatsvertrag Anwendung findet. Nach dieser Bestimmung steht es dem Vereinigten Königreich bzw. dessen Königin frei, die Anwendung des Abkommens auch auf weitere Gebiete auszudehnen. Von dieser Möglichkeit wurde mit Bezug auf Jersey mit Wirkung ab dem 14. August 1981 Gebrauch gemacht (AS 1981, 1294). Das Abkommen ist somit im vorliegenden Gesuchsverfahren anwendbar. bb) Gemäss Art. 3 lit. a des britisch-schweizerischen Abkom- mens vom 3. Dezember 1937 sind Angehörige eines vertragschlies- 58 Obergericht / Handelsgericht 2003 senden Teils von einer Sicherheitsleistung befreit, sofern sie ihren (Wohn-)Sitz in dem Land haben, in dem das Gerichtsverfahren statt- findet. Da die Gesuchsgegnerin keinen Sitz in der Schweiz hat, ist sie gemäss Art. 3 lit. b des britisch-schweizerischen Abkommens vom 3. Dezember 1937 von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nur befreit, wenn sie in der Schweiz "unbewegliches Eigentum oder anderes nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum" besitzt. Dass solches Eigentum der Gesuchsgegnerin in der Schweiz gelegen sei, wird von ihr nicht eingewendet. Die Gesuchsgegnerin ist somit nach dem britisch-schweizeri- schen Abkommen über Zivilprozessrecht vom 3. Dezember 1937 nicht von der Parteikostensicherstellung befreit. c) aa) Die Anwendung von § 105 lit. a ZPO könnte dem in Art. 2 FZA statuierten Diskriminierungsverbot zuwiderlaufen. Vor- aussetzung hiefür wäre, dass die Kanalinseln Mitglied der Europä- ischen Gemeinschaft bzw. Teil eines Mitgliedstaates der Europä- ischen Gemeinschaft wären, da das FZA zwischen der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits abgeschlossen worden ist. bb) Art. 299 Abs. 6 lit. c des Vertrages zur Gründung der Euro- päischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV) sieht die Anwen- dung des EGV für die Kanalinseln nur insoweit vor, wie es für eine adäquate Durchführung des am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrages über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist. Demgemäss ist der EGV nur auszugsweise auf Jer- sey anwendbar. cc) Die Kanalinseln gehören somit nicht zur Europäischen Ge- meinschaft, da der EGV für diese Territorien nicht ohne weiteres Geltung hat. Jersey ist demgemäss auch nicht Vertragspartei des FZA und eine Befreiung der Gesuchsgegnerin von der Kautionspflicht gestützt auf Art. 2 FZA fällt ausser Betracht. d) Zusammenfassend ist die Gesuchsgegnerin nach keinem der hier relevanten Staatsverträge von der Kautionspflicht gemäss § 105 lit. a ZPO befreit. Das Sicherstellungsbegehren der Gesuchstellerin ist daher grundsätzlich begründet. 2003 Zivilprozessrecht 59 14 § 9 ZPO. Privatrechtliche Streitsache. Der Streit um die Ausweisung des Wohnungsinhabers aus einer diesem durch die Gemeinde im Rahmen der Sozialhilfe zur unentgeltlichen Be- nutzung zugewiesenen Wohnung ist keine privatrechtliche Streitsache und nicht durch Mietausweisungsentscheid des Zivilrichters, sondern durch beschwerdefähigen Räumungsentscheid der Sozialbehörde der Gemeinde (§ 44 Abs. 2 SPG) zu erledigen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 11. Juli 2003 in Sachen Gemeinde R. gegen R. S. Sachverhalt Die Gemeinde R. wies vor zehn Jahren der damals bedürftigen Beklagten St. im Rahmen der Sozialhilfe eine gemeindeeigene Woh- nung zur unentgeltlichen Benutzung zu. Sie erachtete anfangs 2000 die Bedürftigkeit nicht mehr als gegeben und forderte die Beklagte zur Räumung der Wohnung und Bezahlung eines monatlichen Woh- nungskostenanteils von Fr. 100.-- bis zum Auszug auf, kündigte, als die Beklagte der Räumungsaufforderung nicht nachkam, am 28. Ok- tober 2002 mit amtlichem Formular (Art. 266l Abs. 2 OR) die Woh- nung auf den 31. März 2003 und reichte am 1. Mai 2003 beim Ge- richtspräsidium B. ein Mietausweisungsbegehren ein. Das Gerichtspräsidium B. erledigte dieses Begehren in Erwä- gung, dass kein privatrechtliches Mietverhältnis vorliege und daher der Rechtsweg nicht offen stehe, durch Nichteintretensentscheid vom 21. Mai 2003. Das Obergericht, 4. Zivilkammer, hat diesen Nichtein- tretensentscheid in Abweisung der Beschwerde der Gemeinde R. mit Entscheid vom 11. Juli 2003 bestätigt.