Primäres Haftungssubstrat für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bildet somit das Gesellschaftsvermögen. Das Privatvermögen des Komplementärs haftet den Gesellschaftsgläubigern erst, wenn die Kommanditgesellschaft erfolglos betrieben worden ist oder die Gesellschaft oder ein Gesellschafter in Konkurs gefallen oder ihr Liquidationsanteil gepfändet worden ist. b) Konsequenz der dargelegten rechtlichen Struktur der Kommanditgesellschaft ist, dass die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft noch nicht bedeutet, dass die Forderungen eines Gesellschaftsgläubigers uneinbringlich sind.